§ 10 Abs 5 AngG
1. Mit dem Buchauszug soll den AN eine übersichtliche Aufstellung seiner Provisionsansprüche vom AG zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen soll, seinen Entgeltanspruch gegen den AG zu konkretisieren. Dieses Recht auf Buchauszug enthebt den AN der mühevollen Tätigkeit des Exzerpierens aus den Büchern seines AG.