§ 23 Z 2 EStG
1. Aus § 23 Z 2 EStG leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechts hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen.
2. Besteht zwischen dem Betrieb einer Personengesellschaft und dem Betrieb eines der Gesellschafter ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie zwischen der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine Personengesellschaft, an der der Erfinder beteiligt ist, so sind Vergütungen der Personengesellschaft an das Einzelunternehmen - entgegen der Behandlung fremdüblicher Vergütungen außerhalb eines derartigen wirtschaftlichen Zusammenhangs - als solche iSd § 23 Z 2 EStG anzusehen.