§ 31 EStG
Nimmt ein Steuerpflichtiger an einer Kapitalerhöhung teil und veräußert er anschließend die gesamte, im Privatvermögen gehaltene (bestimmte) Beteiligung, ist ein dadurch erhöhter Veräußerungsverlust anzuerkennen, wenn er eine derartige Abwicklungsmaßnahme getroffen hat, um die gesamte Beteiligung überhaupt veräußern zu können und um seinen Ruf als Kaufmann zu wahren.