§ 2 Abs 3 EStG, § 25 EStG
Erhält der angestellte Mitarbeiter eines Kreditinstitutes „Provisionen“ für die Durchführung strafbarer Handlungen von Mittätern (hier: Einlösung gestohlener oder gefälschter Schecks), so handelt es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die Geldbeträge auf das Konto eines Komplizen eingezahlt, noch jener, dass sie später als Schadenersatz zurückzuzahlen sind.