Der zu 35 % beteiligte Gesellschafter trat im Jahr 1984 einen 25%igen Teil seines Geschäftsanteils schenkungsweise an seine Ehegattin ab. Beide veräußerten kurze Zeit später ihre Beteiligung an die anderen Gesellschafter. Die Abgabenbehörden erblickten in dieser Vorgangsweise sowohl ein Scheingeschäft als auch einen Gestaltungsmissbrauch.