In den Durchführungsrichtlinien zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, AÖF 1991/172 heißt es zu Mietverhältnissen zwischen Miteigentümergemeinschaft und Miteigentümer (Punkt 10 Abs 4): „Zu beachten ist, dass Mietverhältnisse zwischen Miteigentümergemeinschaft und Miteigentümer insbesondere dann auf das Vorliegen eines Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO) zu untersuchen sind, wenn Vermietungen an Miteigentümer nicht nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgen (VwGH 10. 2. 1987, 85/14/0142 und 16. 6. 1987, 86/14/0191).“