Gegen die Vorschreibung der Mindeststeuer gem § 24 Abs 4 KStG für das Jahr 1994 wurde vorgebracht, diese Bestimmung normiere keinen eigenen Steuertatbestand, sondern setze die Erzielung eines der KSt unterliegenden Einkommens voraus. Weiters verstoße die Vorschreibung der Mindeststeuer gegen EU-Recht. Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab und verweigerte die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH.