Der VfGH hielt die 2%ige Zessionsgebühr für GmbH-Anteile im Hinblick auf die Personenbezogenheit der GmbH und die gleichhohe Belastung von Personengesellschaftsanteilen mit Gesellschaftsvertragsgebühr für gerechtfertigt. Dieser Rechtfertigungsgrund entfiel durch die Streichung der Gesellschaftsvertragsgebühr. Die anstelle der erhöhten Zessionsgebühr nunmehr eingehobene BUSt von 2,5 % für GmbH-Anteile entbehrt damit aber gegenüber der Belastung anderer Gesellschaftsrechte einer sachlichen Rechtfertigung.