Während Finanzstrafbehörden bei Abgabenhinterziehungen nur unbedingte Geldstrafen verlangen können, können Gerichte die Strafen auch bedingt nachsehen (§ 26 FinStrG). Zwei Urteile und ein Beschluss des OGH aus jüngster Zeit geben Einblick in die konkrete Spruchpraxis der Gerichte im Finanzstrafverfahren.