Greinsfurth
Dass eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auch zugunsten der Partei zu verfügen ist, ist unbestritten. Der BMF-Erlass über die „Ermessensübung zugunsten der Partei“1) gibt die Kriterien, nach denen eine amtswegige Wiederaufnahme seitens der Behörde vorzunehmen ist, vor.