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Zwei neue Entscheidungen des OGH zur Ferialpraxis

ArbeitsrechtHelmut AndexlingeRdW 1996, 171 Heft 4 v. 15.4.1996

Gemäß Lehre und Judikatur müssen die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen1)1) Egger in WBl 1993, 33; OGH 9 Ob A 88-90/94..

Linz

Nach den Lehrplänen berufsbildender Schulen sind Ferialpraktika von jeweils zweimonatiger oder dreimonatiger Dauer vorgesehen, die zu beachtende Kündigungsfrist für Praktika außerhalb des AngG wird regelmäßig die Höchstdauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Im Hinblick auf die Relation 2 : 9 bzw 2 : 13 Wochen sahen Vertragsmuster der Wirtschaftskammer OÖ bisher „Höchstbefristungsregelungen“2)2) ZB ZAS 1980/7 Anm Buchsbaum, DRdA 1986/19 Anm Petrovic, RdW 1994, 87; ua. vor.

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