§ 1151 ABGB
1. Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen.