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Masseverwalter und Ranganmerkungsgesuch

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 170 Heft 4 v. 15.4.1996

§ 31 Abs 2 GBG, § 53 GBG
§ 83 Abs 2 KO

Der Masseverwalter ist berechtigt, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten der Konkursmasse vorzunehmen und ohne Zustimmung des Gemeinschuldners um die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung iSd § 53 Abs 1 GBG anzusuchen.

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