§ 31 Abs 2 GBG, § 53 GBG
§ 83 Abs 2 KO
Der Masseverwalter ist berechtigt, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten der Konkursmasse vorzunehmen und ohne Zustimmung des Gemeinschuldners um die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung iSd § 53 Abs 1 GBG anzusuchen.