Im Zuge einer Scheidung kann das Gericht auf Antrag der Ehegatten aussprechen, daß nur mehr einer von ihnen für eine Kreditverbindlichkeit, für die bisher beide Ehegatten gehaftet haben, als Hauptschuldner einzustehen hat, der andere hingegen nur als Ausfallsbürge (§ 98 EheG). Der OGH hat nunmehr ausgesprochen, daß die durch diese Bestimmung eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf den bloß als Ausfallsbürgen haftenden Ehegatten nicht für den Bürgen gilt, der neben den Ehegatten die Haftung für die Schuld übernommen hat.