Aus Art 5 EGV ergibt sich für den EuGH die Verpflichtung, alle zur Umsetzung einer Richtlinie geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, daß sich die Auslegung von innerstaatlichem Recht „gleich ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ... soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen“1).