Die Frage, ob der Fiskus im Insolvenzfall einer GmbH hinsichtlich der Umsatzsteuer nur anteilig wie die anderen Gläubiger oder vorrangig befriedigt werden muss, wurde in der bisherigen Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Der VwGH legt sich nunmehr fest. Eine nur anteilige Begleichung der Umsatzsteuerschulden schließt die Geschäftsführerhaftung aus.