Während beim Einzelunternehmen die Abschreibung des Firmenwertes damit begründet werden kann, dass der Name nicht übertragen wird, wird beim Erwerb des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft regelmäßig der Name und die Marke miterworben; daher ist in diesem Fall die Abschreibung des Firmenwertes jedenfalls nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, dass auch der Einzelunternehmer den Firmenwert abschreiben kann. Der Ministerialentwurf zum Strukturanpassungsgesetz berücksichtigt dies allerdings nicht. Mit entsprechenden Umgehungskonstruktionen ist daher schon heute zu rechnen.