Ein Zulassungsbesitzer wurde wegen verspäteter Erteilung der Lenkerauskunft nach dem Wiener ParkometerG bestraft. In der Beschwerde an den VwGH machte er örtliche Unzuständigkeit des Wiener Magistrats und des UVS Wien geltend, weil das Straferkenntnis den Tatort nicht bezeichnete und der Wohnort des Zulassungsbesitzers nicht in Wien war.