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Zum Ruhen des Verfahrens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 117 Heft 3 v. 15.3.1996

§ 168 ZPO, § 170 ZPO, § 477 Abs 1 ZPO

Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk. Erachtet sich eine der Parteien durch die Folgen des Ruhens des Verfahrens für beschwert, so hat sie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zu stellen, über den vom Gericht meritorisch zu entscheiden ist.

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