§ 17 ZustG, § 20 ZustG
Ob die Zurücklassung einer Sendung an der Abgabestelle möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, dass die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, dass das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt.