§ 529 ZPO
Hängt die Frage des Eintritts der Rechtskraft oder Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen - hier: Prozessunfähigkeit des Nichtigkeitsklägers im Zeitpunkt des Vorverfahrens - ab, so ist eine Nichtigkeitsklage zulässig.
OGH 22.11.1995, 7 Ob 619/95