§ 4 Abs 4 EStG, § 6 Z 1 EStG
1. Der VwGH hält an seiner jüngeren Judikatur fest, wonach eine Er- und Ablebensversicherung als steuerlich relevante Teilhaberversicherung nicht in Betracht kommt (VwGH 15. 12. 1992, 88/14/0093). Auch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist nicht möglich, es handelt sich vielmehr um einen Vermögenswert des notwendigen Privatvermögens.