§ 2 EStG
LiebVO
Eine Zeit des Eigenbetriebs, die einer Phase der Vermietung und Verpachtung folgt (und die ihrerseits wiederum von Vermietung und Verpachtung abgelöst wird), bewirkt jeweils Änderungen der Bewirtschaftsart und ein Entstehen abgeschlossener Beobachtungszeiträume. Treten im ersten Zeitraum Gesamtverluste auf, so sind Prognosen über künftige Aussichten entbehrlich und Liebhaberei anzunehmen.