§ 22 BAO
Dem Motiv, das Familienvermögen durch einen Stiftungsakt zu erhalten, wird nicht ganz entsprochen, wenn die übernehmende Privatstiftung einen nicht unwesentlichen Teil des gestifteten Vermögens kurz nach dem Stiftungsakt entgeltlich veräußert. Von diesem Schönheitsfehler abgesehen, ist die Veräußerung gestifteten Vermögens - auch kurz nach dem Stiftungsakt - bei satzungsmäßiger Deckung zulässig und dem Grunde nach steuerlich nicht zu beanstanden. Sollte der Sachverhalt allerdings etwa so gelagert sein, dass das Stiftungsvermögen im Wesentlichen aus einer gestifteten maßgeblichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht und dass diese Beteiligung kurz nach dem Stiftungsakt veräußert wird, kann die Prüfung des Vorliegens eines Missbrauches dahingehend nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, ob es nicht dabei (nahezu) ausschließlich um die Vermeidung der bei einer Veräußerung seitens des Stifters einsetzenden Besteuerung iSd § 31 EStG geht. Missbrauchsverdächtig wäre auch eine Konstellation, bei der die Willenseinigung mit einem dritten über die Veräußerung einer vom Stifter gehaltenen Beteiligung den nachfolgenden Stiftungsakt zum reinen Durchschleusungsvorgang der Beteiligung durch die Privatstiftung stempelt. Die Abgabenbehörden werden nicht zuletzt im Hinblick auf die Hinweise in der Fachliteratur hins missbräuchlicher Gestaltungen (vgl Doralt, ÖStZ 20, 393) eine kritische Würdigung von Stiftungsaktivitäten nach dem jeweiligen Gesamtbild des Sachverhaltes vornehmen.