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Ablösezahlung für ein Fruchtgenussrecht einkommensteuerpflichtig?

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 94 Heft 2 v. 15.2.1996

§ 2 EStG, § 24 EStG

Die Frage einer Einkommensteuerpflicht einer Fruchtgenussablöse stellt sich nur dann, wenn die Einkünfte aus den Anteilen an den Kapital- und Personengesellschaften dem Fruchtgenussberechtigten als originäre Einkünfte zuzurechnen sind:

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