SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 94 Heft 2 v. 15.2.1996
Die Frage einer Einkommensteuerpflicht einer Fruchtgenussablöse stellt sich nur dann, wenn die Einkünfte aus den Anteilen an den Kapital- und Personengesellschaften dem Fruchtgenussberechtigten als originäre Einkünfte zuzurechnen sind: