§ 18 Abs 7 EStG
Das BMF hat in einer Einzelerledigung die Auffassung vertreten, die im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zwischen den Gesellschaftern vorgenommene Veränderung im Beteiligungsausmaß könne nicht der Eröffnung eines Betriebes gem § 18 Abs 7 EStG 1988 gleichgesetzt werden (BMF 22. 11. 94, SWK 1995 A 206).