§ 14 Abs 5 EStG, § 116 Abs 3 EStG
Gemäß § 116 Abs 3 Z 5 EStG 1988 dürfen Nullkuponanleihen und andere nicht dem § 14 Abs 5 Z 3 EStG 1988 entsprechende Wertpapiere nur bis 31. 12. 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden. Die im § 14 Abs 5 Z 3 EStG 1988 für getilgte Wertpapiere verankerte Zweimonatsfrist ist auf den Austausch der für Deckungszwecke unzulässig gewordenen Wertpapiere analog anzuwenden, weil auch hier ein vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares Auslaufen der Wertpapierdeckung vorliegt. Um die Sanktion einer Wertpapierunterdeckung zu vermeiden, müssen daher die für Deckungszwecke unzulässig gewordenen Wertpapiere bis Ende Februar 1996 ausgetauscht sein.