§ 2 EStG
LiebVO
Sofern sich die Tätigkeit eines Künstlers im Rahmen des § 1 Abs 2 Z 2 LiebVO bewegt, ist bei Anfallen von Verlusten grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen. Gemäß § 2 Abs 4 LiebVO liegt eine Einkunftsquelle nur vor, wenn die Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.