Das UStG 1994 sieht in Art 6 Abs 3 die Möglichkeit vor, die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet von der EUSt zu befreien, wenn sich eine steuerfreie ig Lieferung anschließt. Die bloße Durchfuhr durch Österreich wäre nach dem Gesetzeswortlaut kein Anwendungfall. Das BMF lässt jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine ig Lieferung durch den befördernden Spediteur zu. Dieser erhält zur Unterscheidung von eigenen ig Lieferungen eine Sonder-UID und wird von der Meldepflicht (ZM) befreit.