§ 25 EStG, § 28 Abs 1 Z 3 EStG, § 32 EStG, § 67 EStG
Verwertet ein Erbe ein von § 28 Abs 1 Z 3 EStG erfasstes Recht selbst, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG vor. Fließen dem Erben die Einkünfte noch als unmittelbare Auswirkung aus dem vom Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vertrag zu, erzielt er jedoch gem § 32 Z 2 EStG als Rechtsnachfolger Einkünfte aus der Einkunftsart, die beim Rechtsvorgänger vorliegen (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 28 Tz 25). Gelangt eine Vergütung für Diensterfindungen infolge Todes des Arbeitnehmers etwa an seine Witwe zur Auszahlung, zählt diese Vergütung bei der Witwe wesensmäßig zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25, weil sie für eine konkrete aktive Dienstleistung im früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen bezahlt wird (vgl Quantschnigg/Schuch, aaO, § 67, Tz 64, VwGH 5. 11. 1971,757/71).