Die Übertragung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen gilt dann als unentgeltlich iSd § 6 Z 9 EStG, wenn der Übernehmer dadurch bereichert wird. Unabhängig davon, ob der Buchwert des Vermögens positiv oder negativ ist und ob mehr oder weniger hohe betriebliche Verbindlichkeiten und Lasten mitübertragen werden, liegt eine Schenkung vor, wenn im Übertragungszeitpunkt ein den Buchwert übersteigender positiver Wert vorliegt.