§ 8 Abs 2 EStG, § 28 Abs 3 Z 3 EStG
Das Einkommensteuergesetz sieht im § 8 Abs 2 und § 28 Abs 3 Z 3 eine beschleunigte Abschreibung für Assanierungsaufwendungen aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes vor. Durch die in den genannten Gesetzesstellen erfolgende Verweisung auf das Stadterneuerungsgesetz, BGBl 1974/287, ist die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Einkommensteuergesetzes davon abhängig, ob die Assanierungsmaßnahme in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt.