§ 863 ABGB
Wurden die Arbeitsverhältnisse anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung abgewickelt, handelt es sich jeweils um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber um eine Aussetzung.