§ 27 Z 1 AngG
1. Ein leitender Angestellter, der ohne Zustimmung des AG eine umfangreiche Nebenbeschäftigung ausübt, hiezu zum Teil dem AG verrechnete Dienstreisen verwendet und diese dem nachfragenden Vorgesetzten gegenüber in Abrede stellt, erfüllt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, zumal an das Verhalten leitender Angestellter ein strengerer Maßstab anzulegen ist.