§§ 63 ff ZPO, § 416 ZPO
Wurde dem Kläger, wenn auch nicht vom zuständigen Prozessgericht, aber doch rechtskräftig die Verfahrenshilfe für ein bestimmtes Verfahren bewilligt, kommt diesem Beschluss die Bindungswirkung und formelle Rechtskraft zu. Der Beschluss bindet auch das Prozessgericht und steht einer neuerlichen Entscheidung die Einmaligkeitswirkung des Beschlusses entgegen.