Art 6 Abs 1 EMRK
§ 268 ZPO
§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO, § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO
Der verstärkte Senat hat folgenden Rechtssatz formuliert:
„Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.“