Art VI UmgrStG
§ 9 KStG
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Frage der Wirkungen einer Aufspaltung eines Organträgers zur Aufnahme nach dem Spaltungsgesetz BGBl 1996/304 mit, dass einerseits Art VI UmgrStG auf die Spaltung zur Aufnahme Anwendung finden kann (s Übergangserlass vom 12. 9. 1996, GZ 06 8661/1-IV/6/96) und andererseits das aufspaltungsbedingte Ende der subjektiven und objektiven Steuerpflicht des Organträgers mit Ablauf des Spaltungsstichtages nicht automatisch zur Fortsetzung des Vollorganverhältnisses bei der übernehmenden Körperschaft führt. Da das UmgrStG zur Frage des Schicksals von Organschaften keine Regelungen trifft, kann die Frage des Endes der Vollorganschaft oder einer Fortsetzung nur nach § 9 KStG 1988 beurteilt werden. Die im UmgrStG verankerte Rückwirkungsfiktion kann - wie das Bundesministerium schon mehrfach betont hat - nur zum Teil für die Beurteilung von Nachfolge-Vollorganschaften herangezogen werden. M Übrigen sind die tatsächlichen Verhältnisse am Beginn des Wirtschaftsjahres der bisherigen Organgesellschaft betreffend die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung zu einer rechtsnachfolgenden Körperschaft maßgebend. Dies kann aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles von der zuständigen Abgabenbehörde gewürdigt werden.