§ 4 EStG 1988
1. Kreditrestschuldversicherungen, die der Absicherung betrieblicher Kredite dienen und als reine Ablebensversicherung ausgestaltet sind, haben zur Konsequenz, dass alle Rechte und Pflichten aus einem solchen Versicherungsvertrag im Betriebserfolg des Versicherungsnehmers Niederschlag finden.