Stille Reserven, die aus Anlass der Veräußerung einer Beteiligung aufgedeckt wurden, konnten im Geltungsbereich des § 12 idF vor dem StruktAnpG 1996 auf angeschaffte Beteiligungen übertragen werden. Diese Übertragungsmöglichkeit bezog sich auch auf die Ausgabe von Anteilen anlässlich der Gründung einer Kapitalgesellschaft.