Art IV UmgrStG
Ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG hängt ua davon ab, dass das zu übertragende Vermögen einen positiven Verkehrswert besitzt. Ist daher im Fall der „Verschmelzung“ zweier Personengesellschaften die übertragende Mitunternehmerschaft real überschuldet, kommt es zwar zu einem Betriebsübergang, der aber nicht unter Art IV UmgrStG fallen kann. Auf diesen Fall ist dem Grunde nach § 24 Abs 7 EStG anzuwenden, der den Zusammenschluss als rückwirkenden Veräußerungstatbestand sieht. Allfällige stille Reserven des übertragenden Vermögens sind daher von den Mitunternehmern der übertragenden Personengesellschaft nach § 24 und uU § 37 EStG zu versteuern. Die dargestellte Rechtslage kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn sich durch den nicht unter Art IV UmgrStG fallenden Zusammenschluss stille Reserven verschieben.