Art III UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Frage der Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG mit, dass dieser dem Grunde nach drei Fälle anspricht,
erstens die Einbringung durch den Alleingesellschafter oder umgekehrt durch die hundertprozentige Tochterkörperschaft in die Mutterkörperschaft