Art III UmgrStG
EnFG
Die „Zwanzigstelbegünstigung“ wird für Kleinkraftwerksbetreiber iSd § 9 Abs 1 EnFG 1979 im Falle der Einbringung des Betriebes in eine Körperschaft mit Buchwertfortführung nach Art III UmgrStG nicht beendet, sondern kann von der übernehmenden Körperschaft für den restlichen Zeitraum - bezogen auf den Gewinn aus der Stromerzeugungsanlage - in Anspruch genommen werden. Voraussetzung wird dafür sein, dass nach der Umgründung die in § 8 Abs 1 EntG genannte Voraussetzung, dass die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, gewahrt bleibt.