Art II UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Frage der Auswirkung einer Umwandlung iSd Art II UmgrStG auf Rechtsbeziehungen zwischen der umgewandelten Gesellschaft und dem Gesellschafter mit, dass § 9 leg cit diesbezüglich auf zwei Ebenen Regelungen enthält. Soweit sich die Rechtsbeziehung auf den betrieblichen Bereich eines bilanzierenden Gesellschafters bezieht, kommen nach § 9 Abs 2 UmgrStG die Regelungen des § 3 Abs 2 und 3 über Buchgewinne und Buchverluste zum Tragen. Soweit die Rechtsbeziehung einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder den außerbetrieblichen Bereich des Gesellschafters betrifft, ist § 9 Abs 5 anzuwenden, der davon ausgeht, dass sich die Rechtsbeziehung bei der umgewandelten Gesellschaft nach Bilanz(steuer)recht bereits ausgewirkt hat, während sie beim Gesellschafter mangels Zu- oder Abflusses bis zum Umwandlungsstichtag noch nicht steuerwirksam wurde und daher innerhalb der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG ungeachtet der rückwirkenden Umwandlung noch auswirken soll.