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Verschmelzung und atypisch stille Gesellschaft

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 565 Heft 11 v. 15.11.1996

Art I UmgrStG

Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass mit der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft, die atypisch stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe der Verschmelzungspartnergesellschaft ist, das Beteiligungsverhältnis unabhängig davon untergeht, welche Verschmelzungsrichtung gewählt wird. Die Tatsache, dass mit der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter abgabenrechtlich ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG zu einer Mitunternehmerschaft stattgefunden hat, an der der Stille und der Inhaber des Handelsgewerbes beteiligt sind, ändert nichts daran, dass eine unter Art I UmgrStG fallende Verschmelzung der beiden Kapitalgesellschaften vorliegt. Wie das Bundesministerium bereits auf Anfrage bestätigt hat (vgl RdW 1996, 3, 144, SWK 1996, 9, A 191, ecolex 1996, 313), übernimmt in abgabenrechtlicher Betrachtungsweise ungeachtet der Verschmelzungsrichtung die übernehmende Kapitalgesellschaft den Mitunternehmeranteil der übertragenden Kapitalgesellschaft, sodass die Vereinigung der beiden Mitunternehmeranteile zu einem Untergang der Mitunternehmerschaft führt und der wegfallende hundertprozentige Mitunternehmeranteil spiegelbildtheoretisch durch die Aktiva und Passiva der Mitunternehmerschaft ersetzt wird. Steuerlich kann sich daraus kein Buchgewinn oder Buchverlust ergeben, ein sich aus der handelsrechtlichen Bilanzierung ergebender Unterschiedsbetrag ist jedenfalls steuerunwirksam.

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