§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG, Art IV UmgrStG
§ 8 Abs 3 EStG
§ 22 BAO
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Umwandlung einer Firmenwertabschreibung iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF vor dem StruktAnpG 1996 in eine solche iSd § 8 EStG ergänzend zur Ersterledigung vom 12. 7. 1996 mit, dass ein der Betriebsveräußerung entsprechender Tatbestand vorliegt, wenn der Betrieb der nach Art I oder Art II UmgrStG übernehmenden Körperschaft aufgrund eines Zusammenschlusses außerhalb des Art IV UmgrStG im Jahre 1996 auf eine Mitunternehmerschaft übergeht. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung ist diese Gestaltung nur durch einen bewussten Verzicht auf die nach Art IV UmgrStG geforderte Vorsorge denkbar, ein Fall, den das Bundesministerium wiederholt als missbrauchsverdächtig eingestuft hat (vgl auch die Kurzinformation zum Steuerteil des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Pkt 10.3., ÖStZ 1996, 403, konkret S 409, oder SWK 1996, A 409, konkret S 420). Der Missbrauchsverdacht ist allerdings bei einer eine Kapitalgesellschaft treffende Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht begründet, da anders als bei Einkommensteuerpflichtigen damit keine Steuerbegünstigung verbunden ist.