§ 23 EStG
Regelmäßig führt die bloße Umwidmung eines seit vielen Jahren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund- und Bodens in Bauland mit nachfolgendem Verkauf der umgewidmeten Flächen noch nicht zu einem Gewerbebetrieb. Um von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsste noch die Aufschließung des Grund und Bodens zum Zwecke der Baureifmachung hinzutreten. Es ist also erst die planmäßige Erschließung von Bauland und dessen Verwertung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (vgl VwGH -Erk 22.09.1982, 92/14/0064, sowie Abschn 78 Abs 6 EStR 1988).