§ 18 Abs 1 Z 2 EStG
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind als Sonderausgaben in vollem Umfang absetzbar. Werden aufgrund eines Antrages auf Nachkauf von Versicherungszeiten bei einer Antragstellung vor dem 1. Juli 1996 Akontozahlungen geleistet, sind auch diese Akontozahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Sollte in der Folge im Rahmen der bescheidmäßigen Absprache über den Antrag hervorkommen, dass ein Nachkauf von Versicherungszeiten im bereits akontierten Ausmaß nicht erfolgen kann, ist das Verfahren, in dem die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, gem § 303 Abs 4 BAO wieder aufzunehmen.