§ 18 EStG
Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten an eine ausländische gesetzliche Sozialversicherung sind dann als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG in Verbindung mit § 18 Abs 2 EStG abzugsfähig, wenn die entsprechenden Beiträge zu einer höheren Versicherungsleistung der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung führen und somit genauso wirken, wie der Nachkauf von Versicherungszeiten bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung. Leistet also ein (in Österreich) Steuerpflichtiger, der in Österreich tätig ist, Beiträge zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung und wird er daraus eine Pension beziehen, sind Beiträge für einen Nachkauf von Versicherungszeiten an die belgische gesetzliche Sozialversicherung, die den Pensionsanspruch an die österreichische gesetzliche Sozialversicherung erhöhen, genauso zu behandeln, als würde er sie an die österreichische gesetzliche Pensionsversicherung zahlen.