§ 12 EStG
Die Übertragung stiller Rücklagen auf Beteiligungen iSd § 12 EStG idF vor dem StruktAnpG 1996 (also bei Regelwirtschaftsjahren bis 1995) bzw der Übergangsbestimmung des § 12 Abs 3 EStG idF des StruktAnpG 1996 (also bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1995/96 auf Beteiligungserwerbe bis 14. 2. 1996) ist auch auf einbringungsgeborene Beteiligungserwerbe anzuwenden, wenn der Einbringungsstichtag bei Regelwirtschaftsjahren spätestens auf den 30. 12. 1995 (daher Beteiligungserwerb am 31. 12. und damit vor dem 1. 1. 1996) oder nach der Übergangsbestimmung spätestens auf den 13. 2. 1996 (daher Beteiligungserwerb am 14. 2. 1996 und damit vor dem 15. 2. 1996) bezogen wird.