§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
Gem § 20 Abs 1 Z 3 Einkommensteuergesetz dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Unter diese Begriffe fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Kann aber nachgewiesen werden, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abzugsfähig („50-%-Regelung“ ab 5. 5. 1995 im Sinne des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl 1995/297).